Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine  AGB der Firma Röttgen Werbetechnik, vertr. d. d. Geschäftsführer Peter Röttgen (im Folgenden: Auftragnehmer)

Geschäfts- und Lieferbedingungen Vorbemerkung

Diese Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber (oder Verwerter) unserer Leistungen die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten die Voraussetzung für zufrieden stellende Arbeitsergebnisse bilden. Deshalb sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über denRahmen der allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten hinausgehen.

 

Geltungsbereich

Die Firma Röttgen Werbetechnik – im folgenden Auftragnehmer genannt – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Der Auftraggeber verzichtet mit der Abnahme auf die Geltendmachung etwaiger eigener Einkaufsbedingungen, die auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Lieferung Vertragsinhalt werden. Es bedarf nicht unseres Widerspruchs gegen abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Dieser Widerspruch gilt mit der Abnahmeunserer Leistungen durch den Auftraggeber als erfolgt. Alle Vereinbarungen, die zwischen Röttgen Werbetechnik und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts- beziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

Treuebindung an den Auftraggeber

Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch den Auftragnehmer, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

 

Geheimhaltung

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzu- gezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

Besondere Bedingungen Grafik und Agenturleistung / Urheberrecht

Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht eines Werkes bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Auftraggeber Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einbringung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann als vereinbart, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nach § 2 UrhG im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheber- rechtlichen Ansprüche aus § 31 und §97ff UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB zu. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Auftragnehmer mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Agenturvergütung angerechnet. Urheber- Nutzungs- und Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentations- honorars beim Auftragnehmer.

 

Nutzungsrechte

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestim-mung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach demTarifvertrag für Design – Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches, regionales und zeitlich auf ein Jahr begrenztes Nutzungsrecht übertragen. Die Werke des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte, sowie Mehrfachnutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind generell vergütungspflichtig. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design – Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

 

Vergütung

Die Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Design – Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) bzw. den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und des Gesamtverbandes Deutscher Werbeagenturen (GWA), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

 

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 7,62% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten Sonder- leistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Druck- überwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftrag- nehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertrags- abschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen- aufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

Gestaltungsfreiheit

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

Digitale Daten

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

 

Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

Allgemeine Bedingungen

 

Angebot und Preise

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftrags- daten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, es sei denn, diese Kosten sind explizit ausgewiesen.Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Bei Produkten, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: § die Niederspannungsseitige Installation, § die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, § etwaige Leistungen anderer Gewerke (wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten), § die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, § Entsorgungskosten, es sei denn, sie sind extra ausgewiesen.

 

Bestellung/Auftragsbestätigung

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

 

Genehmigungspflicht

Für die Anbringung von Schildern und Lichtreklamen (Außenwerbung) besteht in aller Regel eine öffentlich rechtliche Genehmigungspflicht. Zur Einholung der jeweiligen Genehmigungen ist der Vertragspartner auf eigene Rechnung verpflichtet, wenn nicht eine ausdrücklich entgegenstehende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen worden ist. Die Vorbereitung und Einreichung der erforderlichen Anträge kann, gegen Berechnung der entstehenden Kosten und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners, durch den Auftragnehmer erfolgen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge ist vollumfänglich der Vertragspartner verantwortlich. Bei Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass genehmigungs- rechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat, bzw. die entsprechenden Genehmigungen bereits eingeholt hat. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Vertragspartners, die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge zu erfüllen, nicht. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung. Ist der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschritten (z.B. der zukünftigen Elektronikschrottverordnung) etwas anderes vorsehen.

 

Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Auftragnehmer auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.

 

Lieferung und Abnahme

Bei Lieferung von Produkten ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Etwaige Transport- schäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Werden Produkte durch den Auftragnehmer montiert, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 5 Werk- tagen durchzuführen. Ist die Ware versandbereit oder abholbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

 

Verzug

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

 

Eigentumsvorbehalt

Alle Waren des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Auftragnehmer übergeht: Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Beziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt; der Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Beziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, vor. Auf Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Auftragnehmer nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller, ohne ihn zu ver- pflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Auftrag- nehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftrag- geber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretene Forderungen dem Auftraggeber zustehen.

 

Mängelrüge und Haftung

Mängel der Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unver- züglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, auf Wandlung des Vertrages. Gegen Schäden, welche den Wert der Ware wesentlich übersteigen, hat sich der Auftraggeber auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Verletzt er diese Obliegenheit, ist eine den Wert der Ware übersteigende vertragliche Haftung ausgeschlossen. Für die bei der Verarbeitung von Kundenware entste- henden Schäden, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch Maschineneinrichtung und Makulatur entstehen. Darüber hinaus begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert. Weitere Ansprüche sind aus- geschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Auftragnehmer in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Annahme offensichtlich beschädigter Ware ist gegenüber der Lieferperson zu verweigern. Eine Quittierung mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber dem Spediteur oder dem Paketdienst geht zu Lasten des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzans- prüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss. unerlaubter Handlung, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes. Sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. §852 BGB bleibt unberührt. Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu kennzeichnen. Grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind kostenpflichtig. Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster, bzw. zu den Korrekturvorlagen aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Dies ist dem Auftraggeber bekannt. Der Auftragnehmer übernimmt für derartige Abweichungen keine Haftung. Mehr- oder Minder- lieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage sind technologisch bedingt und können nicht bean- standet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Dies ist dem Auftraggeber bekannt und muss von diesem bei Auftragserteilung berücksichtigt werden. Bei Werbeanlagen, in den Kunststoffe und Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer, Haarrisse, Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige geringfügige Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher auch nicht zur Mängelbeseitigung. Durch den Maßstab der Entwürfe bedingt kann es ebenfalls zu Abweichungen kommen. Ebenso ist es möglich, dass der Folienfarbton der Beschriftung nicht genau mit den HKS-Farben des Papierdrucks oder DIN RAL übereinstimmt. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung, jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

 

Produkthaftung

Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass er u.a. Folien von Herstellern vertreibt, mit denen sie weder juristisch noch wirtschaftlich identisch oder verflochten ist. Röttgen Werbetechnik ist daher bei Produkten, die nicht von ihr hergestellt werden, nicht Hersteller im Sinne von § 4, Abs. 1 Produkthaftungs- gesetz. Der Auftraggeber hat sich angemessen gegen Sach- bzw. Personenschäden, die durch die Benutz- ung der vom Auftragnehmer gelieferten Ware entstehen können, zu versichern. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten haftet der Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber Wiederverkäufer ist, wird vereinbart, dass er den Vertragsgegenstand in den Verkehr bringt. Die Produkthaftung vom Auftragnehmer ist ausge- schlossen, wenn der Auftraggeber die Ware in den Verkehr bringt oder nach den Umständen davon auszu- gehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Auftrag- geber es in den Verkehr brachte oder nutzte. Der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gelangte, nicht erkannt werden konnte.

 

Gewährleistung (Werbeanlagen)

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Auftragnehmer ausgenommen für Leuchtmittel und Sicherungen eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Auftragnehmer für von ihm gelieferte Produkte 6 Monate Garantie. In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe das ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Auftragnehmer übernommen. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Auftragnehmer bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Auftragnehmer nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

 

Gewährleistung (Car Wrapping)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fahrzeuge bei Übergabe auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Für das Abhanden kommen privater Gegenstände haftet Röttgen Werbetechnik nicht. Offensichtliche Mängel und Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe zu melden. Sonst verfallen die Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistungsansprüche der Kunden werden auf das Recht der Nachbesserung festgelegt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann ein Preisnachlass vereinbart werden. Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung, d. h. Röttgen Werbetechnik trägt nicht die Wegkosten oder sonstige Aufwendungen zur Nachbesserung. Nachbesserungen durch Dritte ohne unsere Zustimmung führen zum Erlöschen unserer Haftung. Farbabweichungen der Folie sind Drucker- und Materialbedingt möglich und sind keine Mängelrüge. Mit der modernen Folien-Beschichtung erhalten Sie eine neue Farbe Ihres Autos und einen Schutz des Originallackes. Die Folie ist nach 6 – 8 Wochen Waschanlagenfest. Ca. 4 Wochen nach Bekleben sollte das Auto nicht mit Hochdruck gereinigt werden. Auf die Verarbeitung wird eine Garantie von zwei Jahren gewährleistet, auf die Folie, je nach Hersteller fünf bis zu zehn Jahren. Die Folie ist nicht mit einer Lackierung gleichzusetzen, Überlappungen sind nicht auszuschließen. Die Autos sollten gereinigt und ohne Wachsrückstände angeliefert werden. Ansprüche auf Minderung, Wandlung, Schadensersatz, Verdienstausfälle und Nebenkosten bestehen nicht.

 

Gewährleistung (Folienplots und Digitaldrucke)

Farbwiedergaben beim selber gestalten an Ihrem Rechner können je nach Bildschirm, Art der Daten- speicherung und Programm variieren. Hier übernehmen wir für die Farbverbindlichkeit am Endprodukt keine Haftung. Zur Grundlage müssen Sie Farbtöne in HKS, RAL oder Pantone bestimmen. Somit berechtigen Farbabweichungen nicht zur Reklamation. Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir einen Andruck. Hier bitte den Aufpreis vorab erfragen. Für Fehler wie fehlende Dateninhalte, falsche Bilder, Farbabweichungen oder Rechtschreibfehler übernehmen wir keine Haftung, wenn uns eine Freigabe erteilt wurde. Word und andere Textverarbeitungsprogramme eignen sich nicht zum Erstellen druckfähiger Daten und werden von uns in Absprache aufbereitet. Hierzu fallen zusätzliche Satzkosten an. Vor einer Beschriftung muss kundenseitig dafür Sorge getragen werden, dass das zu beschriftende Fahrzeug sauber und ungewachst zum Beschriftungstermin abgegeben wird. Fernen müssen alle zu beklebenden Flächen die original Fahrzeuglackierung des Herstellers aufweisen. Bei Nachlackierungen durch einen Fachbetrieb muss der frische Lack mindestens 14 Tage ausdünsten, bevor eine Beschriftung vorgenommen werden kann. Bei Lackstellen, die laienhaft und unzureichend kundenseitig ausgebessert wurden, übernehmen wir für die Haltbarkeit der Beschriftung keine Garantie. Wir verwenden zur Fahrzeugbeschriftung nur Hochleistungsfolien, die für die unebenen Flächen am Fahrzeug und eine langfristige Haltbarkeit geeignet sind. Jedoch gilt hier, dass diese Folien an extremen Sicken und Wulsten, sowie in Dehnungsfugen am Fahrzeug nicht immer dimensionsstabil sind. Somit ist das kein Reklamationsgrund. Zum Teil müssen wir hier aus verklebetechnischen Gründen die Folien an Teilstücken einschneiden, um ein Ablösen der Folie zu verhindern. Das ist ebenfalls kein Reklamationsgrund. Bei Folien mit einem flüssigen UV-Schutz kommt es beim Waschen in Waschanlagen zum Abrieb und somit zum Verlust des UV-Schutzes. Das ist ebenfalls kein Reklamationsgrund. Grundsätzlich dürfen alle beschrifteten Fahrzeuge bis 10Tage nach der Beschriftung nicht gewaschen werden, um eine Endhaftung der Folie zu gewährleisten. Bei Heckscheiben mit Wischer, die von außen beschriftet werden sollen, übernehmen wir für die Haltbarkeit der Beschriftung keine Garantie.

 

Unsere Garantie besteht nicht für nachstehende Fälle:

1. Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt.

2. Beschädigung oder Mängel, die auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.

3. Folgeschäden durch unsachgemäße Pflege und Pflegeprodukte.

4. Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung.

5. Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos. 

 

Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurch- führung notwendigen Daten werden beim Auftragnehmer in elektronischer Form gespeichert. Dieser ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftlicher Auszüge daraus anzufertigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, ins- besondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Schufa, Bürgel), Inkasso- und Factoringunternehmen, weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen des Auftragnehmers dient. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt zur Wahrung seiner berechtigten Interessen bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über personenbezogene Daten des Kunden einzuholen und zu verarbeiten, um dessen Bonität zu prüfen. Die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Der Auftragnehmer holt Auskünfte bei einschlägigen Auskunfteien ein.

 

Datenschutz

Wir haben unsere Datenschutzhinweise wie vorgeschrieben im Sinne der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aktualisiert. In unseren Datenschutzhinweisen finden Sie detaillierte Informationen: Wie wir mit Ihren persönlichen Daten umgehen, auf welche Weise wir diese schützen und welche Rechte Sie im Hinblick auf Ihre Daten haben.

Zum Nachlesen Sie können unsere Datenschutzhinweise selbstverständlich jederzeit auf unserer Website unter https://www.roettgen-werbetechnik.de/datenschutz/einsehen.

Auskünfte nach Art. 14 EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen
ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität.
Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss
zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.
Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform
Boniversum GmbH.
Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform
Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
Für Verbraucher: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuerverbrauc